Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 8
§ 8 – Erwerbsfähigkeit
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
Kurz erklärt
- Erwerbsfähig ist, wer aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht langfristig arbeitsunfähig ist.
- Man muss in der Lage sein, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
- Ausländer können nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Arbeitserlaubnis vorliegt oder erteilt werden kann.
- Eine rechtliche Möglichkeit zur Beschäftigung ist ausreichend, wenn sie unter bestimmten Bedingungen genehmigt werden kann.
- Die allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes müssen erfüllt sein.